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Neu: Praxishandbuch

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Das Buch ist derzeit in redaktioneller Arbeit.

Vorschau Inhaltsverzeichnis

Ausbildnerprüfung

Im zukünftigen Lehrbetrieb muss mindestens eine Person die Ausbilderqualifikation nachweisen. Ausbilder müssen einerseits fachlich qualifiziert sein und andererseits entweder einen Ausbilderkurs mit Fachgespräch absoviert oder eine Ausbilderprüfung abgelegt haben.

Für Lehrberechtige, die erstmals Lehrlinge ausbilden wollen, gilt eine 18-monatige Frist, innerhalb derer die Ausbilderqualifikation nachgeholt werden kann.

Das bedeutet, dass die "Anfänger" unter den Lehrberechtigten vorerst Lehrlinge aufnehmen dürfen, jedoch in dieser 18-monatigen Frist die Qualifikation nachzuholen haben. Sollte die Frist ungenützt verstreichen, dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge weiterhin ausgebildet, jedoch keine Lehrlinge neu aufgenommen werden.

WIFI und BFI bieten entsprechende Kurse an:

Icon Wirtschaftsförderungsinstitut Österreich (WIFI)
Icon Berufsförderungsinstitut (BFI)

Jeder Lehrbetrieb muss so eingerichtet sein und so geführt werden, dass dem Lehrling sämtliche im Berufsbild angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.

Ist dies nicht in vollem Umfang möglich, so kann der Lehrling ergänzend in einem anderen hiefür geeignetem Betrieb oder einer anderen hiefür geeigneten Einrichtung ausgebildet werden.

Sollen in einem Betrieb erstmalig Lehrlinge ausgebildet werden, hat der Lehrberechtigte lediglich bei der Lehrlingsstelle die Erlassung eines Bescheides zu beantragen, in dem das Vorliegen der angeführten Voraussetzungen festgestellt wird (Feststellungsbescheid).

 

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